Vorfahrt nur im Kreisverkehr

Auf einem neben dem Kreisverkehr geführten Radweg – zudem mit eigener Beschilderung (“Vorfahrt gewähren”, klein) – haben Benutzer dieses Radweges allen anderen Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren. Das heißt, Radfahrer müssen auf so beschilderten Radwegen sowohl den aus dem Kreisverkehr ausfahrenden als auch den einfahrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren.
Für Fahrzeuge, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen gilt: Selbst die noch vor einem querenden Radweg zu passierende Verkehrszeichenkombination aus “Vorfahrt gewähren” und “Kreisverkehr” gilt lediglich gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr – und nicht zusätzlich (im Sinne eines allein stehenden “Vorfahrt gewähren”) gegenüber Radfahrern, die den neben der Kreisbahn befindlichen Radweg benutzen.
In dem verhandelten Fall kamen noch weitere Umstände hinzu, die aus Sicht der Richter die Vorfahrt-Situation eindeutig machten:
Hinzu komme, dass die “Klägerin über einen abgesenkten Bordstein vom Radweg auf die Fahrbahn der Zufahrtsstraße gefahren sei. Nach der Straßenverkehrsordnung habe sich derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn einfahre, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.” (Urteil vom 17.09.2012, Az.: 9 U 200/11, rechtskräftig).